Urlaub und Krankheit: Die September-News aus Frankreich
Während die französische Regierung Krankschreibungen strenger kontrolliert, um das Betrugsrisiko zu verringern, gesteht das oberste Gericht Frankreichs krankgeschriebenen Mitarbeitenden im Einklang mit EU-Recht mehr Rechte zu.
Bisher galt das Prinzip: Der erste Abwesenheitsgrund zählt. Das hieß: Wenn ein Mitarbeitender in Frankreich während seines Urlaubs krank wurde, konnte er den Urlaub nicht verschieben.
Diese Praxis stand allerdings im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – und zum deutschen Recht. Mit Urteil vom 10. September 2025 hat die Cour de cassation nun klargestellt: Erkrankt ein Mitarbeitender während seines bezahlten Urlaubs und wird entsprechend krankgeschrieben, kann er die entsprechenden Urlaubstage nachholen.
! Wichtig dabei: Die Krankschreibung muss auf dem neuen, fälschungssicheren Cerfa-Formular ausgestellt werden, das seit 1. September 2025 verpflichtend ist. Dieses Formular verfügt über sieben Authentifizierungsmerkmale (z. B. Hologramm-Aufkleber, magnetische Tinte usw.). Formulare aus Software, Kopien oder Scans werden nicht mehr akzeptiert.
Arbeitgeber mit Standorten in Frankreich sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden ausschließlich das neue, sichere Formular verwenden, andernfalls wird die Erstattung durch die französische Krankenkasse abgelehnt.
12.09.2025